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Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen über den Zeitpunkt der Anwendung
Es werden drei wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
Die Marktteilnehmer müssen nach wie vor nachweisen, dass ihre Produkte frei von Entwaldung sind, wenn sie sie zum ersten Mal auf den Markt bringen. Nachfolgende Händler entlang der Wertschöpfungskette sollten dies jedoch nicht mehr tun müssen, da der ursprüngliche Marktteilnehmer den Nachweis bereits erbracht hat. Kommt der erste Händler aus einem Null-Risiko-Land, gelten ebenfalls vereinfachte Dokumentationsanforderungen. Beides vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten.
In Ländern mit stabilem oder wachsendem Waldbestand ist das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar oder nicht vorhanden. Dies stellt die Zielgerichtetheit und Verhältnismäßigkeit der Verordnung in Frage. Aus diesem Grund führen wir diese Kategorie ein, um die Berichtspflichten in diesen Ländern zu vereinfachen.
Die Datenplattform muss rechtzeitig voll funktionsfähig sein (was derzeit nicht der Fall ist – ein Testlauf scheiterte spektakulär). Außerdem verpflichtet sich die Kommission, die Zuordnung der Staaten zur Risikoklassifizierung zu veröffentlichen, damit sich die Unternehmen auf die entsprechenden Dokumentationspflichten vorbereiten können. Beide Punkte müssen mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Verordnung vorliegen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, wird sich das Inkrafttreten entsprechend verschieben.
https://www.vhpi.ch/wp-content/uploads/2024/11/EPP-AMs-EUDR.pdf
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