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VHPI ASPV 15. August 2025 0 Comments

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Europäische Kommission am Dienstag, dem 12. August, einen aktualisierten Leitfaden zur EUDR veröffentlicht hat. Das Dokument finden Sie unter diesem Link.

Die neuen Leitlinien enthalten zusätzliche Klarstellungen, darunter:

· Vernachlässigbares Risiko (Artikel 2 Absatz 26): Dies gilt, wenn nach Bewertung aller relevanten Produktinformationen (Artikel 10) und gegebenenfalls nach Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen (Artikel 11) kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein Produkt mit Entwaldung (Artikel 3a) oder illegaler Produktion (Artikel 3b) in Verbindung steht. Die Risikobewertungskriterien in Artikel 10 Absatz 2 sind nicht erschöpfend. Die Wirtschaftsteilnehmer können zusätzliche Kriterien heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften zu bestätigen und nachzuweisen, dass die Produkte legal hergestellt und nicht mit Entwaldung verbunden sind.
Wirtschaftsteilnehmer, die aus Ländern mit geringem Risiko beziehen (sowohl KMU als auch Nicht-KMU), sind von den Verpflichtungen in den Artikeln 10 und 11 ausgenommen, sofern sie

  1. die Komplexität ihrer Lieferkette und das Risiko einer Vermischung mit Produkten unbekannter Herkunft bewerten.
  2. sicherstellen, dass die Produkte ausschließlich aus Gebieten stammen, die offiziell als risikoarm eingestuft sind (Artikel 29).?
    Wenn neue Informationen auf ein Risiko der Nichteinhaltung oder Umgehung hindeuten, müssen die Marktteilnehmer dennoch die vollständige Risikobewertung und die Maßnahmen zur Risikominderung durchführen (Artikel 10 und 11).

    – Bewerten Sie die Komplexität Ihrer Lieferkette und das Risiko einer Vermischung mit Produkten
    unbekannter Herkunft.
    – Stellen Sie sicher, dass die Produkte ausschließlich aus Gebieten stammen, die offiziell als risikoarm
    eingestuft sind (Artikel 29).
    – Wenn neue Informationen auf ein Risiko der Nichteinhaltung oder Umgehung hindeuten, müssen
    die Betreiber dennoch die vollständige Risikobewertung und die Maßnahmen zur Risikominderung
    durchführen (Artikel 10 und 11).
    – In den Leitlinien wird auch festgelegt, dass die Umwandlung von Wäldern in nicht
    landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht als Entwaldung gilt.

    Zusätzlich zu den Informationen von CEI Bois möchte ich auf die Seiten 16 und 17 hinweisen, in denen Verpackungs- und Verpackungsmaterialien erläutert werden.
    Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

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